Gaststättengesetz: Immenstaad

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Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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BITE GmbH
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Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
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Neues Gaststättengesetz

Neues Gaststättengesetz gilt ab 1.1.2026 | Änderungen und Hinweise zur neuen Rechtslage

Am 12. November 2025 hat der Landtag von Baden-Württemberg die Neufassung des Landesgaststättengesetzes (LGastG) beschlossen. Es tritt am 1.1.2026 in Kraft und bringt zahlreiche Neuerungen.

Ziel der Neufassung ist es, Verfahren für Gaststättenbetriebe und Vereine zu vereinfachen und Bürokratie zu reduzieren.

Das Landesgaststättengesetz gilt für das Betreiben einer Gaststätte und damit für all diejenigen Personen, die gewerbsmäßig Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.

Das LGastG gilt sowohl für dauerhafte Gaststättenbetriebe als auch für vorübergehende Veranstaltungen, bei denen Getränke und Speisen angeboten werden.

Es gilt somit auch für Vereine, hier gibt es jedoch Ausnahmen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Von der bisherigen Erlaubnispflicht zu einer Anzeigepflicht. Eine Erlaubnis („Konzession“ oder „Gestattung“) von der Gaststättenbehörde ist künftig nicht mehr nötig.
  • Gaststätte: Anzeigeverfahren bei der Gemeindeverwaltung:

Wer ab 1.1.2026 eine Gaststätte in Immenstaad a.B. betreiben möchte, muss dies mindestens 6 Wochen vor Beginn beim Gewerbeamt im Bürgerbüro, DR.-Zimmermann-Straße 1, 88090 Immenstaad, anzeigen (Gewerbeanzeige). Ein Unterrichtungsnachweis der IHK oder ein Ausbildungs-zeugnis für einen hygienischen Beruf ist bereits bei der Anzeige vorzulegen.

  • Vorübergehender Gaststättenbetrieb:

Anzeigeverfahren bei der Gemeindeverwaltung: Wer vorübergehend bei einem Fest ausschenkt oder Speisen abgibt, muss dies künftig bei der Gemeindeverwaltung Immenstaad per Formular mindestens 2 Wochen vorher anzeigen. Dies ist weiterhin nur aus besonderem Anlass (z.B. Stadtfest, Weihnachtsmarkt, Vereinsveranstaltung usw.) möglich.

Das gilt auch für Inhaber einer Reisegewerbekarte.

Die Anzeigepflicht gilt für Vereine nur dann, wenn sie alkoholhaltige Getränke anbieten.

Personen, die am 1.1.2026 bereits rechtmäßig gastronomisch tätig sind (z.B. Inhaberinnen und Inhaber einer Gaststättenerlaubnis), müssen nichts weiter veranlassen. Auch Auflagen und Anordnungen, die vor dem 1.1.2026 erlassen wurden, gelten weiterhin. 

Anträge auf vorübergehende Gaststättenerlaubnisse für Veranstaltungen, die im Jahr 2026 stattfinden, werden von uns automatisch wie eine Anzeige behandelt. Sie brauchen nichts weiter unternehmen und erhalten von uns automatisch eine kurze Info.

Weiterführende Infos finden Sie beim Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht

Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat die wesentlichen Änderungen in einem Factsheet zusammengefasst und veröffentlicht unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/2026_Factsheet_Branche_LGastG.pdf (PDF-Datei)