Neues Gaststättengesetz
Neues Gaststättengesetz gilt ab 1.1.2026 | Änderungen und Hinweise zur neuen Rechtslage
Am 12. November 2025 hat der Landtag von Baden-Württemberg die Neufassung des Landesgaststättengesetzes (LGastG) beschlossen. Es tritt am 1.1.2026 in Kraft und bringt zahlreiche Neuerungen.
Ziel der Neufassung ist es, Verfahren für Gaststättenbetriebe und Vereine zu vereinfachen und Bürokratie zu reduzieren.
Das Landesgaststättengesetz gilt für das Betreiben einer Gaststätte und damit für all diejenigen Personen, die gewerbsmäßig Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.
Das LGastG gilt sowohl für dauerhafte Gaststättenbetriebe als auch für vorübergehende Veranstaltungen, bei denen Getränke und Speisen angeboten werden.
Es gilt somit auch für Vereine, hier gibt es jedoch Ausnahmen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Von der bisherigen Erlaubnispflicht zu einer Anzeigepflicht. Eine Erlaubnis („Konzession“ oder „Gestattung“) von der Gaststättenbehörde ist künftig nicht mehr nötig.
- Gaststätte: Anzeigeverfahren bei der Gemeindeverwaltung:
Wer ab 1.1.2026 eine Gaststätte in Immenstaad a.B. betreiben möchte, muss dies mindestens 6 Wochen vor Beginn beim Gewerbeamt im Bürgerbüro, DR.-Zimmermann-Straße 1, 88090 Immenstaad, anzeigen (Gewerbeanzeige). Ein Unterrichtungsnachweis der IHK oder ein Ausbildungs-zeugnis für einen hygienischen Beruf ist bereits bei der Anzeige vorzulegen.
- Vorübergehender Gaststättenbetrieb:
Anzeigeverfahren bei der Gemeindeverwaltung: Wer vorübergehend bei einem Fest ausschenkt oder Speisen abgibt, muss dies künftig bei der Gemeindeverwaltung Immenstaad per Formular mindestens 2 Wochen vorher anzeigen. Dies ist weiterhin nur aus besonderem Anlass (z.B. Stadtfest, Weihnachtsmarkt, Vereinsveranstaltung usw.) möglich.
Das gilt auch für Inhaber einer Reisegewerbekarte.
Die Anzeigepflicht gilt für Vereine nur dann, wenn sie alkoholhaltige Getränke anbieten.
Personen, die am 1.1.2026 bereits rechtmäßig gastronomisch tätig sind (z.B. Inhaberinnen und Inhaber einer Gaststättenerlaubnis), müssen nichts weiter veranlassen. Auch Auflagen und Anordnungen, die vor dem 1.1.2026 erlassen wurden, gelten weiterhin.
Anträge auf vorübergehende Gaststättenerlaubnisse für Veranstaltungen, die im Jahr 2026 stattfinden, werden von uns automatisch wie eine Anzeige behandelt. Sie brauchen nichts weiter unternehmen und erhalten von uns automatisch eine kurze Info.
Weiterführende Infos finden Sie beim Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht
Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat die wesentlichen Änderungen in einem Factsheet zusammengefasst und veröffentlicht unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/2026_Factsheet_Branche_LGastG.pdf (PDF-Datei)