Dienstleistungen (Service-BW): Immenstaad

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4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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Azubi transfer - Förderung beantragen

Mittelständische Unternehmen in Baden-Württemberg können eine Zuwendung erhalten, wenn sie einem Auszubildenden die Fortsetzung der Berufsausbildung ermöglichen, dessen Ausbildungsvertrag aus folgenden Gründen vorzeitig beendet wurde:

  • Insolvenz,
  • nicht vorhersehbare Stilllegung oder Schließung des bisherigen Ausbildungsbetriebes,
  • Wegfall der Eignung als Ausbildungsbetrieb oder
  • Einführung von Kurzarbeit.

Damit soll dem aufnehmenden Ausbildungsbetrieb ein Anreiz zur schnellen Übernahme eines Auszubildenden geboten und dem Auszubildenden die Fortsetzung der Ausbildung ermöglicht werden.

Die Höhe der Prämie beträgt 1.200 EUR für jeden übernommenen Auszubildenden und erfolgt als Einmalzahlung.

Die Förderung wird als Zuwendung („Prämie“) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

Voraussetzungen

Antragsberechtigte

Sie sind Antragsberechtigt für dieses Förderprogramm, wenn Sie:

  • ein kleines oder mittleres Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind
  • oder Ihr Unternehmen zu den freien Berufen zählt,
  • Ihr Unternehmen den Sitz in Baden-Württemberg und
  • weniger als 500 Beschäftigte hat.

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Einrichtungen,
  • Unternehmen oder Einrichtungen, die zu mehr als 50% ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts getragen werden,
  • Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, Träger der freien Jugend- oder Sozialarbeit bzw. -hilfe,
  • öffentlich-rechtliche oder sonstige Religionsgemeinschaften,
  • Antragssteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

Fördervoraussetzungen

Für eine Förderung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie sind antragsberechtigt;
  • Sie haben den Auszubildenden übernommen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses wegen:
    • Insolvenz des bisherigen Ausbildungsbetriebs oder
    • Stilllegung oder Schließung des bisherigen Betriebs aus nicht vorhersehbarem Grund oder
    • Wegfall der Eignung als Ausbildungsbetrieb oder
    • wirtschaftlichen Schwierigkeiten des bisherigen Betriebs.
  • Sie haben mit dem aufgenommenen Auszubildenden ein Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung geschlossen.
  • Das Ausbildungsverhältnis ist bei einer Kammer oder einer sonst zuständigen Stelle in Baden-Württemberg eingetragen.
  • Das Ausbildungsverhältnis besteht über die Probezeit hinaus.
  • Sie reichen den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Auszubildenden ein.
  • Entsprechende Haushaltsmittel sind verfügbar.

Eine Förderung ist nicht möglich bei:

  • Änderung der Rechtsform des Unternehmens
  • Wechsel in den Eigentumsverhältnissen des Unternehmens
  • Übernahme von Auszubildenden aus einem verbundenen Unternehmen
  • Übernahme von Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie als Auszubildende

Eine Förderung nach diesem Prämienprogramm ist nur möglich, wenn vom aufnehmenden Ausbildungsbetrieb für denselben Zweck keine anderen öffentlichen Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Verfahrensablauf

Antrag

Der Antrag kann über das Formular online gestellt werden.

Alternativ sind Antragsformulare auf dieser Internetseite abrufbar. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist vom aufnehmenden Ausbildungsbetrieb (Antragsteller) per Mail einzureichen an AzubiVerbund@wm.bwl.de. Die Unterlagen sind einzuscannen und der Mail als Anlage beizufügen.

Alternativ besteht die Möglichkeit den Antrag mit allen Anlagen postalisch einzureichen beim:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Postfach 10 01 41
70001 Stuttgart

Mit dem Antrag ist vom Antragsteller vorzulegen:

  • Kopie des neuen Ausbildungsvertrages mit Eintragungsvermerk der Kammer oder sonst zuständigen Stelle.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg ist berechtigt, vom Antragsteller weitere Unterlagen zu verlangen, soweit dies geboten scheint.

Antragsfrist
Der Antrag ist von Ihnen als neuen Ausbildungsbetrieb innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Auszubildenden einzureichen.

Entscheidung über den Antrag
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus entscheidet über den Antrag.
Hierzu muss auch der Grund für die vorzeitige Beendigung des biherigen Ausbildungsverhältnisses bestätigt werden. Eine entsprechende Bestätigung wird vom Ministerium für und Wirtschaft, Arbeit und Tourismus bei der zuständigen Kammer bzw. der sonst zuständigen Stelle, dem bisherigen Ausbildungsbetrieb oder der Bundesagentur für Arbeit eingeholt.
Der Antragsteller erhält einen Bescheid.

Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt frühestens nach Ablauf der Probezeit des Auszubildenden.

Fristen

Der Antrag ist vom neuen Ausbildungsbetrieb innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Auszubildenden einzureichen. Eine rasche Übernahme des Auszubildenden vor Antragstellung ist förderunschädlich.

Unterlagen

  • Kopie des eingetragenen Ausbildungsvertrages

Hinweis: Das Wirtschaftsministerium kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.

Kosten

Keine

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Freigabevermerk

  • 11.09.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg